Compliance

Whistleblowing 2026 — Pflichten für Unternehmen mit 50+ Beschäftigten

2. Mai 2026 ~7 Min. Lesezeit

Seit September 2024 gilt in Polen das Gesetz zum Schutz von Hinweisgebern (ustawa o ochronie sygnalistów), das die EU-Richtlinie 2019/1937 umsetzt. Ab 2026 betreffen die Pflichten alle Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten (Ausnahmen für den Finanzsektor und sensible Branchen — ab 0 Personen). Bei Nichteinhaltung drohen Bußgelder bis zu 100 000 PLN sowie strafrechtliche Verantwortung der Geschäftsführung.

Artikelillustration — Księgowość 365

Wen betrifft das Gesetz

  • Unternehmen mit 50+ Beschäftigten — volle Pflicht (Meldekanäle, Verfahrensordnung, Schutz der Hinweisgeber)
  • Finanzsektor (Banken, Versicherungen, Fonds) — ab 1 beschäftigten Person
  • Geldwäschebekämpfung / Antikorruption — ab 1 Person
  • Öffentlicher Sektor — alle Behörden, Institutionen, Kommunalverwaltungen

Die Beschäftigtenzahl wird als Jahresdurchschnitt berechnet — berücksichtigt werden Arbeitsverträge (umowa o pracę), Auftragsverträge (umowa zlecenie) sowie B2B-Verträge mit überwiegender Bindung an einen Auftraggeber.

Was das Unternehmen vorweisen muss

  1. Interner Meldekanal — telefonisch, per E-Mail, Online-Formular oder persönliches Gespräch. Anonym und rund um die Uhr zugänglich
  2. Verfahrensordnung für Meldungen — schriftliches Dokument mit Beschreibung des Ablaufs, der Fristen und des Schutzes
  3. Verantwortliche Person — in der Regel HR, Compliance Officer oder ein externer Dienstleister
  4. Melderegister — Dokumentation aller Meldungen (anonymisiert, aber chronologisch)
  5. Konsultation mit den Beschäftigten — vor Einführung der Verfahrensordnung sowie bei Änderungen

Welche Verstöße gemeldet werden können

Der Hinweisgeber meldet Rechtsverstöße in folgenden Bereichen:

  • Öffentliches Auftragswesen
  • Finanzdienstleistungen, Steuern, Geldwäschebekämpfung (AML)
  • Umweltschutz
  • Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit
  • Öffentliche Gesundheit, Verbraucherschutz
  • Datenschutz und Schutz personenbezogener Daten
  • Sicherheit von Netzwerken und Informationssystemen

Außerhalb des Schutzbereichs liegen zwischenmenschliche Meldungen (Mobbing, Diskriminierung) — diese werden über andere Verfahren behandelt.

Schutz des Hinweisgebers

Der Hinweisgeber ist geschützt vor:

  • Kündigung des Arbeitsverhältnisses
  • Nachteiliger Änderung der Arbeitsbedingungen
  • Verweigerung von Beförderung, Prämien oder Schulungen
  • Mobbing und Isolation im Team

Vergeltungsmaßnahmen führen zu disziplinarischer und strafrechtlicher Haftung des Arbeitgebers. Der Hinweisgeber hat Anspruch auf Entschädigung (mindestens 12 Monatsgehälter).

Häufig gestellte Fragen

Muss die Meldung schriftlich erfolgen?
Nein. Der Hinweisgeber kann mündlich (Telefon, persönliches Gespräch), schriftlich (E-Mail, Brief, Formular) oder anonym melden. Jede Form muss entgegengenommen werden.
Was gilt, wenn mein Unternehmen 49 Beschäftigte hat?
Es besteht keine Pflicht zur Einrichtung interner Meldekanäle. Dennoch kann ein beschäftigter Hinweisgeber sich direkt an die PIP (Państwowa Inspekcja Pracy — staatliche Arbeitsinspektion), die Staatsanwaltschaft oder andere Behörden wenden. Auch kleinere Unternehmen dürfen keine Vergeltungsmaßnahmen ergreifen.
Welche Strafen drohen bei Nichteinhaltung?
Bußgelder bis zu 100 000 PLN für das Unternehmen sowie persönliche strafrechtliche Haftung der Geschäftsführung (bis zu 1 Jahr Freiheitsstrafe bei Behinderung von Meldungen).

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